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Satzung der „PKD Familiäre Zystennieren e.V."
Gemeinnütziger Verein,
gegründet am 16.09.2004
Eingetragen am 13.10.2004 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt
unter der Nummer VR 3325
Gemeinnützigkeit bescheinigt durch das Finanzamt Bensheim, 28.12.2004
Unter der Steuernummer: 05 250 5736 5 - XI/4
Version 1: 16.09.2004
Version 1.1: 21.12.2004
Version 1.2: 17.11.2007 (§7,1 „als Stellvertreter" gelöscht)
Version 2: 08.05.2008 (§1, Änderung Vereinsnamen von „Selbsthilfegruppe" in „PKD")
Version 2.1: 05.03.2009 (§1,3 ergänzt um „Landesorganisation der Selbsthilfe und ist überregional tätig")
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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „PKD Familiäre Zystennieren e.V. "
- Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.
- Der Verein ist eine Landesorganisation der Selbsthilfe und ist überregional tätig.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Hilfestellung für Betroffene mit der Erkrankung „familiäre Zystennieren".
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch:
- kostenloser Informationsaustausch in Gesprächskreisen zwischen den Betroffenen gemäß Leitlinien, die in der Mitgliederversammlung festgelegt werden,
- kostenlose Beratung der Mitglieder und aller übrigen Betroffenen über die Ursachen der Erkrankung, der möglichen Verzögerung des Krankheitsbildes sowie die Möglichkeiten der Behandlung.
- die Zusammenarbeit mit allen fachbezogenen Institutionen, z.B. Kliniken, Ärzten, Therapeuten, Verbänden, Selbsthilfegruppen, Krankenkassen etc.
- theoretische und praktische Hilfestellungen,
- Unterstützung durch einen medizinischen Beirat.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Kinderdialyse .
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§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins werden kann
- jede natürliche Person, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, sowie
- eine juristische Person
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei einer Ablehnung des Antrages ist er zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
- Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- bzw. Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
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§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur bis drei Monate vor Beendigung des Kalenderjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotzt zweimaliger schriftlicher Mahnung im Abstand von zwei Monaten mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. In der letzten Mahnung wird auf die Möglichkeit der Streichung gemäß §4 Abs. Satz 1 unter Fristsetzung hingewiesen.
- Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist dem Mitglied mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen.
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§5 Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
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§6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der medizinische Beirat.
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§7 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei (Vorsitzender, Schriftführer als Stellvertreter, Finanzverwalter), jedoch höchstens fünf Mitgliedern (zusätzlich Beisitzer). Er klärt unter sich, welches Vorstandsmitglied welche Aufgaben wahrnimmt.
- Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.600 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
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§8 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Umsetzung der in §2 genannten Vereinszwecke;
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Erstellung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
- Delegation von satzungsmäßigen Aufgagen an einzelne Mitglieder; verantwortlich bleibt der Vorstand.
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§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Eine Abwahl des bestehenden Vorstandes oder eines einzelnen Vorstandsmitgliedes kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.
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§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
- Eine Vorstandssitzung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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§11 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Festlegung von Leitlinien für die Gesprächskreise.
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§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
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§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe beantragt.
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§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zur Versammlung ordnungsgemäß geladen wurde. Eine Anfechtung der Beschlussfähigkeit hat schriftlich innerhalb einer Woche an den Vorstand zu erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
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§15 Medizinischer Beirat
- Der medizinische Beirat besteht aus Personen mit medizinischer Ausbildung. Die Mitglieder des Beirats werden auf die Dauer von drei Jahren vom Vorstand festgelegt.
- Der medizinische Beirat hat folgende Aufgaben:
- (medizinische) Anlaufstelle für den Vorstand (für Vereinsmitglieder über den Vorstand),
- Informationen an den Vorstand über Veröffentlichungen zur Erkrankung,
- Unterstützung bei Vorträgen in der Selbsthilfegruppe bzw. Vermittlung von kompetenten Ansprechpartnern,
- Mitwirkung bei der Programmerstellung bei Symposien der Selbsthilfegruppe,
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§16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.