Patientenrechtegesetz

Am 26. Februar 2013 ist das Patientenrechtegesetz (PRG) in Kraft getreten, das insbesondere das BGB und das SGB V modifiziert. Sinn und Zweck des Patientenrechtegesetzes ist es, so die Bundesregierung, die Position der Patienten gegenüber Leistungserbringern, z.B. Ärzten und Krankenhäusern sowie den Krankenkassen zu stärken.

Das Patientenrechtegesetz stärkt die Rolle der Versicherten. Das Verhältnis von Arzt und Patient hat sich in den vergangenen Jahren deutlich gewandelt: Wo früher Mediziner oftmals allein die Therapie festlegten, weiß heute jeder, wie sinnvoll es ist, wenn Patienten mitbestimmen.

Patientenrechtegesetz

Das Patientenrechtegesetz stärkt die Rolle der Versicherten. Das Verhältnis von Arzt und Patient hat sich in den vergangenen Jahren deutlich gewandelt: Wo früher Mediziner oftmals allein die Therapie festlegten, weiß heute jeder, wie sinnvoll es ist, wenn Patienten mitbestimmen und in Abstimmung mit dem Arzt Entscheidungen treffen. Viele Patienten kommen informierter als noch vor wenigen Jahren in die Praxis und wollen von ihrem Arzt als gleichberechtigter Partner wahrgenommen werden.

Das vom Bundestag verabschiedete Patientenrechtegesetz (PRG) soll dieser Entwicklung einen rechtlichen Rahmen geben. „Das Gesetz ermöglicht Arzt- Patienten-Gespräche auf Augenhöhe und stärkt die Rechte der Versicherten gegenüber den Leistungserbringern“, so Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr 2012.

Patientenrechte

Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist im Behandlungsvertrag zusammengefasst. Das bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten, die mit einer ärztlichen Behandlung im Zusammenhang stehen, zusammengestellt und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert sind. Dazu zählen etwa das Aufklärungsgespräch und die Einsicht in die Patientenakte.

Behandlungsfehler

Niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser sind verpflichtet, Fehler, die bei der Behandlung unterlaufen oder beinahe unterlaufen sind, zu dokumentieren und auszuwerten. Auf diese Weise soll man Risiken erkennen und minimieren können.
Besteht der Verdacht auf einen Behandlungsfehler, so sind die Krankenkassen verpflichtet, ihre Versicherten zu unterstützen.

Arzthaftung

Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser für den Gesundheitsschaden ursächlich ist. Bei groben Behandlungsfehlern hingegen muss der Arzt bzw. Behandelnde beweisen, dass der nachgewiesene Fehler nicht den Schaden verursacht hat.

Aufklärung

Patienten müssen künftig verständlich und umfassend über Behandlungen und Diagnosen aufgeklärt werden. Es muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden.

Rechte gegenüber den Krankenkassen

In Genehmigungsverfahren (z. B. für Rehabilitationsmaßnahmen) erhalten die Krankenkassen eine gesetzliche Frist. Wenn sie innerhalb dieser Frist nicht handeln, wird der Antrag als genehmigt gelten.

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