Nachteilsausgleich – GdB
Mit zunehmendem Fortschreiten ergeben sich vielfältige Nachteile im Alltag. Der Gesetzgeber hat deshalb für Betroffene Menschen einen Nachteilsausgleich vorgesehen. Grundlage für einen Nachteilsausgleich ist ein Grad der Behinderung (GdB).
Regelungen zum Nachteilsausgleich
Einige der Nachteile behinderter Menschen im Arbeitsleben versucht das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch SGB IX auszugleichen.
Jeder Mensch mit einer schwerwiegenden Nierenerkrankung kann bei seinem zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft stellen. Als schwerbehindert gilt man, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt.
Nach der Anerkennung wird vom Versorgungsamt der Schwerbehindertenausweis ausgestellt, der beim Arbeitgeber vorgelegt werden kann. Der Ausweis dient zum Nachweis, um Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können.
Einstufungskriterien der Behinderung
Die Einteilung wird bei chronisch nierenkranken anhand der Nierenfunktion, bzw. des Kreatinins vorgenommen. Betroffene mit Zystennieren haben in der Regel weitere Beeinträchtigungen aufgrund von Organbeteiligungen (Link), von Bluthochdruck und den stark vergrößerten Niere und Leber. Diese Aspekte führen zu einer Erhöhung der unten angegebenen Werte:
- Krea unter 2 mgl/dl –> GdB 20 bis 30
- Krea zwischen 2 mg/dl und 4 mg/dl –> GdB 40
- Krea zwischen 4 mg/dl und 8 mg/dl –> GdB 50 bis 70
- Krea über 8 mg/dl –> GdB 80 bis 100
- Betroffenen an der Dialyse steht grundsätzlich ein GdB von 100 zu,
- Transplantierten ein GdB von 100 in den ersten beiden Jahren nach der Transplantation
danach mindestens GdB von 50.
Inhalte des gesetzlichen Nachteilsausgleichs
- besonderer Kündigungsschutz,
- Zusatzurlaub 5 Tage
- Schwerbehindertenvertretung zur Wahrung der Interessen
- Begleitende Hilfen im Arbeitsleben,
- Pflichten des Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Menschen,
- Sozialversicherung der behinderten Menschen,
- Steuervorteile (derzeit bis zu 1.420 EUR bei GdB 100)
- Ermäßigungen bei öffentlichen Veranstaltungen
- Ermäßigung beim Autokauf (abhängig vom Hersteller)
- Parkerleichterungen (bei Merkzeichen)
- Und sonstiger Nachteilsausgleiche.
Gesetzlich sind diese geregelt im Sozialgesetzbuch SGB IX. Die Höhe des Nachteilsausgleichs ist abhängig von der Schwere der Erkrankung. Zuständig für die Beantragung sind die Versorgungsämter.